§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der am 23. September 1951 in Obernkirchen gegründete Ortsclub führt den Namen Motorsport-Club „Schaumburg“ e.V. im ADAC. Er hat seinen Sitz in Obernkirchen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen, Registerblatt VR 100056 eingetragen.
II. Der Ortsclub muss während seines Bestehens ADAC Mitglieder aufweisen.
III. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ausschüttung eines etwa erzielten Überschusses. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten.
IV. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 2
Zweck und Ziele
I. Zweck des Ortsclubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC Gesamtclubs sowie des ADAC Regionalclubs Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e.V. Er wahrt die Beschlüsse des ADAC Präsidiums sowie des ADAC Verwaltungsrates sowie die Belange der gesamten ADAC Organisation.
II. Der Ortsclub erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Er tritt für die Mobilität aller Verkehrsteilnehmer ein unter Berücksichtigung des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes. Bei der Ausübung des Sports sowie bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Ortsclub durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang derOrtsclubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Ortsclub trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Ortsclub betätigt sich aktiv auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Ortsclub setzt sich für die Erhaltung, Pflege und Nutzung des kraftfahrttechnischen Kulturgutes ein.
III. Der Ortsclub und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Regionalclubs Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e.V. und/oder des ADAC Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.
§ 3
Mitgliedschaft
I. Jede an den Zwecken und Zielen des Ortsclubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein. Der Ortsclub trägt dafür Sorge, dass möglichst alle seine Mitglieder parallel zu ihrer Mitgliedschaft im Verein auch ordentliche Mitglieder des ADAC e.V., München, sind.
II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind von der Beitragspflicht befreit.
IV. Der Ortsclub kann Fördermitglieder aufnehmen, die dem Ortsclub Beiträge in Geld, als Sachzuwendungen oder Dienste leisten. Fördermitgliedern kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen gewährt werden. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht in einer Mitgliederversammlung.
V. Volljährige Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
VI. Mitgliedsarten:
1. Aktive Mitglieder,
2. Jugendmitglieder,
3. Ehrenmitglieder und
4. Fördermitglieder.
VII. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Satzung und die je weiteren Ordnungen des Vereins zu halten.
§ 4
Aufnahme
I. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder in Textform Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§ 5
Beiträge
I. Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
II. Der Vorstand verabschiedet eine Beitragsordnung, die neben der Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistung auch evtl. zusätzliche Gebühren (z.B. Aufnahmegebühren) regelt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach Satz 1 werden in die Beitragssatzung übernommen.
III. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedsarten unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
IV. Die Erhebung eines spartenbezogenen Zusatzbeitrages ist möglich (zum Beispiel Betriebskosten für Kart Nutzung).
V. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung dazu erfolgt auf dem Aufnahmeformular.
VI. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufende Änderungen der Kontoverbindung, den Wechsel des Kreditinstitutes sowie die Änderung der persönlichen Anschrift bzw. Daten mitzuteilen. Hierzu gehört ausdrücklich auch die jeweils gültige Mailadresse.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
II. Der Austritt kann nur durch Erklärung in Textform für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.
III. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen werden, wenn das Mitglied.
a) trotz Mahnung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt,
b) es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt,
c) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,
d) sich sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder
e) es den Verein in anderer Weise schädigt, Unfrieden stiftet oder sich den Vereinsbeschlüssen widersetzt.
Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Streichung schriftlich oder in Textform Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.
IV. Wenn es im Interesse des Ortsclubs oder des zuständigen Regionalclubs oder des Gesamtclubs notwendig erscheint, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Ortsclub ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich gegenüber dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Der Beschluss darf außerdem nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem ADAC Regionalclub-Vorstand gefasst werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung abschließend über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
V. Mitglieder deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 7
Organe
Die Organe des Ortsclubs sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind in Textform mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
II. Der ADAC Regionalclub Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
III. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Genehmigung des Protokolls
2. Berichte des Vorstandes
3. Bericht der Rechnungsprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahlen
6. Voranschlag für das Geschäftsjahr
7. Anträge mit Inhaltsangabe
IV. Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die ADAC Mitglieder die
Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e.V. Die Delegierten müssen Mitglied des ADAC Regionalclubs Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e.V. sein oder die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 der ADAC Gesamtclubsatzung erfüllen. Wenn Angestellte des ADAC, der ADAC Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so können diese nicht zu Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs gewählt werden.
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht. Fördermitglieder sind ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die mehr Stimmen beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
1. Satzungsänderungen,
2. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes sowie bei
4. Auflösung des Ortsclubs.
III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung in Schrift- oder in Textform beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem ADAC Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
VII. Den Mitgliedern des ADAC Präsidiums und den Mitgliedern des ADAC Regionalclub-Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC Regionalclub-Vorstandes,
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung sowie
c) auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Dem ADAC- Regionalclubvorstandes muss innerhalb von 14 Tagen Bericht erstattet werden.
§ 11
Der Vorstand
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/die Vorsitzende
2. der/die stellvertretende Vorsitzende
3. der/die Sportleiter/in
4. der/die Schatzmeister/in
5. der/die Schriftführer/in
Der Vorstand kann Beisitzer (z.B. für die Leitung Touristik) hinzuziehen.
II. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Ortsclub gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu 2. bis 5 sind jedoch im Innenverhältnis dem Ortsclub gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder, die nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist.
III. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes können mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder auch als Telefon- oder Videokonferenzen oder in ähnlichen Verfahren durchgeführt werden. Der Vorstand kann einen Beschluss auch ganz oder teilweise schriftlich, auch per E-Mail oder auf den im vorstehenden Satz genannten Kommunikationswegen fassen, wenn zugleich mit diesem Beschluss alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilen. Der Beschluss des Vorstands ist bei der darauffolgenden Vorstandssitzung in das Protokoll aufzunehmen.
IV. Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ortsclubs-, des ADAC Regionalclubs- und der Gesamtclubsatzung.
V. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss Mitglied des ADAC sein. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jedes Jahr scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 13
Satzungsänderungen
I. Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des ADAC Regionalclub-Vorstandes in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.
II. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen ADAC Regionalclub Vorstand genehmigt ist.
§ 14
Auflösung des Vereins oder Fusion
I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II. Im Falle einer Auflösung des Vereins werden zwei Mitglieder zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren ergeben sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation.
III. Eine Fusion/Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, der nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
V. Das Vermögen wird bei einer Fusion/Verschmelzung in den neu zu gründenden oder den übernehmenden Verein übertragen.
§ 15
Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt 50% des Vermögens an die ADAC Stiftung München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben. Die restlichen 50% des Vermögens fallen an die ADAC-Stiftung Sicherheit und Innovation im Amateur-Motorsport.
§ 16
Schlussbestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Inkrafttreten
I. Soweit erforderliche Bestimmungen in der Vereinssatzung nicht enthalten sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sollten einzelne Satzungsbestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, verliert die Satzung nicht ihre Gültigkeit. An die Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung treten sodann die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
II. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Obernkirchen.
III. Mit Beschluss dieser Satzung tritt die vorherige Satzung mit Ablauf des 31.03.2024 außer Kraft.
IV. Mit Außerkraftsetzung der vorherigen Satzung tritt diese Satzung neu in Kraft.
Motorsport-Club Schaumburg e. V. im ADAC
1. Vorsitzender: Wolfgang Schmidt
2. stellvertretende Vorsitzender: Hans Möller
3. Sportleiter: Friedrich-Wilhelm Hein
4. Schatzmeister: Günter Krüger
5. Schriftführer: Daniel Streitberg
6. Beisitzer: Andreas König
7. Beisitzer: Olaf Meyer
8. Beisitzer: Karsten Martens
9. Beisitzer Thomas Büthe
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